Anmeldebogen

Dieser Aufnahmebogen enthält personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten, die gemäß § 31 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) erhoben werden. Gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet Sie zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten über bestimmte datenschutzrechtliche Bestimmungen zu informieren. Diese Informationen finden Sie in dem beigefügten Anhang oder in Papierform im Sekretariat.
* = Pflichtfeld

Angaben zum Schulkind
Aufnahme für *:
Familienname *
Vorname *
Rufname
Geschlecht männlich    weiblich    divers
Geburtstag und Geburtsort *
Staatsangehörigkeit *
Herkunftssprache (wenn nicht deutsch)
Kontaktdaten
Straße/Nr. *
PLZ/Ort *
E-Mail *
Telefon *
weitere Angaben
Jahr der Einschulung (Grundschule) *
Vorherige Schule (Name und Ort) *
Wurden Klassen wiederholt? * (wenn nicht, weiter mit der nächsten Frage) ja
welche?
Bekenntnis * evangelisch    katholisch    andere
Teilnahme am Religionsunterricht * ja nein
Teilnahme am Französischunterricht * ja nein
Teilnahme am Ganztag am Donnerstag * ja nein
Fahrschüler*in ja nein
Masernschutz nachgewiesen * ja nein
Wurde ein Vorschulkindergarten besucht? * ja nein


Angaben zu den Erziehungsberechtigten
Vollständiger Name der erziehungsberechtigten Person *
Erreichbarkeit in Notfällen *
E-Mail-Adresse *
Adresse abweichend? ja
Bei zwei Erziehungsberechtigten müssen beide genannt werden!
Vollständiger Name der erziehungsberechtigten Person
Erreichbarkeit in Notfällen
E-Mail-Adresse
Adresse abweichend? ja
Angaben zur Sorgeberechtigung
In der Regel üben die Erziehungsberechtigten die gemeinsame Sorge aus. Gleiches gilt in den Fällen, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern in öffentlich beurkundeten Sorgeerklärungen nach §§ 1626 a, 1626 d BGB erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung wird die Personensorge grundsätzlich weiter von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.

Die alleinige elterliche Sorge ist bei geschiedenen oder getrennten Eltern durch die familiengerichtliche Entscheidung nachzuweisen. Bei Müttern nichtehelicher Kinder kann dieser Nachweis durch ein sog. Negativattest des Jugendamtes erfolgen, in dem das Jugendamt das Nichtvorliegen einer gemeinsamen Sorgeerklärung bestätigt.

Sind Sie unverheiratet mit gemeinsamen Kindern (§ 1626a, d BGB)? ja
Liegt ein gemeinsames Sorgerecht vor? ja nein
Erfolgte die Vorlage einer Sorgerechtserklärung des Kindesvaters? ja nein
Sind Sie getrennt lebende Sorgeberechtigte(r) ja
Haben Sie das alleinige Sorgerecht? ja nein
Gerichtsurteil/Sorgerechtserklärung wurde vorgelegt: ja nein

 Die Angaben sind geprüft und korrekt. Drucken Sie sich das PDF bitte aus und geben Sie die Formulare unterschrieben in der Schule (persönlich oder per Post) ab.
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